Muster
1. normale Bürgschaft
(Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner zustehen, für den er bürgt. Der Gläubiger muss zuerst den Schuldner erfolgreich verklagen und kann erst den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos ist.)
Bürgschaft
Herr/Frau _______________________ __________________________
_______________________ _______________________
übernimmt hiermit die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von
Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________
gegenüber
Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________
aus folgendem Vertragsverhältnis:
_____________________________________________________
in Höhe von Euro ________________________________
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.
________________________________
Ort, Datum
_______________________________
Bürge
2. Selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage
(Der Bürge kann zwar Einreden gelltend machen, die auch dem Schuldner zustehen, für den er bürgt. Der Gläubiger muss aber nicht zuerst den Schuldner verklagen sondern kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne vorher den Schuldner verklagen zu müssen.)
.
Bürgschaft
Herr/Frau _______________________ __________________________ ____________________
_______________________ _______________________ _______________________ ________
übernimmt hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von
Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________
gegenüber
Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________
aus folgendem Vertragsverhältnis:
_____________________________________________________ _______________________
in Höhe von Euro ________________________________
Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet. Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.
________________________________
Ort, Datum
_______________________________
Bürge
3. Unbeschränkte Bürgschaft
(Der Bürge haftet hier unbeschränkt für alle Forderungen des Gläubigers egal aus welchem Rechtsgrund, in unbeschränkter Höhe ohne die Einreden geltend machen zu können, die dem Schuldner zustehen würden. Der Gläubiger kann den Bürgen sofort verklagen.)
Bürgschaft
Herr/Frau _______________________ übernimmt hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von Herrn/Frau _______________________ gegenüber Herrn/Frau ____________________________ gleich aus welchem Rechtsgrund unter Verzicht auf Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage (§§770, 771 BGB). Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.
________________________________
Ort, Datum
_______________________________
Bürge
4. Bankbürgschaft
Gerade bei Mietverhältnissen kann es günstig sein, statt einer Bar-Kaution eine Bankbürgschaft zu vereinbaren. Diese kostet zwar Gebühren und Zinsen, aber man kann mit dem Geld arbeiten. Grundsätzlich können die Bedingungen der Bürgschaft zwischen den Mietparteien frei ausgehandelt werden. Meist wird die Bank jedoch nur bürgen, wenn alle Einreden ausgeschlossen sind. Der Grund ist einfach: Die Bank möchte mit eventuellen Streitereien der Mietparteien nichts zu tun haben. Die Bankbürgschaft für eine Mietkaution hat meist den folgenden Wortlaut:
Der Vermieter und Mieter haben mit Datum vom _____ einen Mietvertrag über folgende Räumlicxhkeiten geschlossen ________________.
Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus vorstehehend genannten Mietvertrag übernimmt die Bank hiermit gegenüber dem Vermieter unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Vorausklage der und der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen (§§ 770. 771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von _________Euro, mit der Maßgabe, dass die Bank nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann.
Sobald die Bürgschaft erloschen ist, ist der Vermieter verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben.
Erläuterungen:
Eine Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgestellt ist, also auch mit eigenhändiger Unterschrift des Bürgen.
- gewöhnliche Bürgschaft (BGB-Bürgschaft): Der Bürge kann die Zahlung verweigern, bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise fruchtlos verlaufen ist.
- selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer. - Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist wegen der Risikoverteilung zu Lasten des Bürgen unangemessen und damit in AGB unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung bleibt grundsätzlich möglich.
- Verzicht auf Einreden: Der Bürge kann gegenüber dem Gläubiger keine Einreden (z.B. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Schuldners, Minderung wegen Mängeln der Mietsache) geltend machen, die dem Schuldner zustehen würden.
- Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet nur, wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann (§ 771 BGB).
- modifizierte Ausfallbürgschaft: Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird im Vertrag genau geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt (z.B. bereits dann, wenn der Hauptschuldner / Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt). Das heißt, dass sich der Gläubiger bei der modifizierten Ausfallbürgschaft besser stellt, da er nicht erst in das Vermögen des Hauptschuldners vollstrecken muss.
- Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden.
- Zeitbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB). Bei der Zeitbürgschaft wird der Bürge wieder frei, wenn er durch den Gläubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird.
Wir bemühen uns, diese Informationen auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erstellen. Für Schäden, die durch die Verwendung dieses Dokuments entstehen könnten, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für die die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Aktualität der verwendeten Dokumente und beachten Sie unsere Verbandsmitteilungen.
----------- DEHOGA - Hotel-und Gaststättenverband -----------