Muster

1. normale Bürgschaft

(Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner zustehen, für den er bürgt. Der Gläubiger muss zuerst den Schuldner erfolgreich verklagen und kann erst den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos ist.)

Bürgschaft

Herr/Frau _______________________ __________________________

_______________________ _______________________

übernimmt hiermit die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von

Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________

gegenüber

Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________

aus folgendem Vertragsverhältnis:

_____________________________________________________


in Höhe von Euro ________________________________

Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.

________________________________
Ort, Datum

_______________________________
Bürge



2. Selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage

(Der Bürge kann zwar Einreden gelltend machen, die auch dem Schuldner zustehen, für den er bürgt. Der Gläubiger muss aber nicht zuerst den Schuldner verklagen sondern kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne vorher den Schuldner verklagen zu müssen.)
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Bürgschaft

Herr/Frau _______________________ __________________________ ____________________

_______________________ _______________________ _______________________ ________

übernimmt hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von

Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________

gegenüber

Herrn/Frau/Firma _______________________ _______________________

aus folgendem Vertragsverhältnis:

_____________________________________________________ _______________________

in Höhe von Euro ________________________________

Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet. Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.

________________________________
Ort, Datum

_______________________________
Bürge


3. Unbeschränkte Bürgschaft

(Der Bürge haftet hier unbeschränkt für alle Forderungen des Gläubigers egal aus welchem Rechtsgrund, in unbeschränkter Höhe ohne die Einreden geltend machen zu können, die dem Schuldner zustehen würden. Der Gläubiger kann den Bürgen sofort verklagen.)

Bürgschaft

Herr/Frau _______________________ übernimmt hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten von Herrn/Frau _______________________ gegenüber Herrn/Frau ____________________________ gleich aus welchem Rechtsgrund unter Verzicht auf Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage (§§770, 771 BGB). Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner.

________________________________
Ort, Datum

_______________________________
Bürge


4. Bankbürgschaft

Gerade bei Mietverhältnissen kann es günstig sein, statt einer Bar-Kaution eine Bankbürgschaft zu vereinbaren. Diese kostet zwar Gebühren und Zinsen, aber man kann mit dem Geld arbeiten. Grundsätzlich können die Bedingungen der Bürgschaft zwischen den Mietparteien frei ausgehandelt werden. Meist wird die Bank jedoch nur bürgen, wenn alle Einreden ausgeschlossen sind. Der Grund ist einfach: Die Bank möchte mit eventuellen Streitereien der Mietparteien nichts zu tun haben. Die Bankbürgschaft für eine Mietkaution hat meist den folgenden Wortlaut:

Der Vermieter und Mieter haben mit Datum vom _____ einen Mietvertrag über folgende Räumlicxhkeiten geschlossen ________________.
Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus vorstehehend genannten Mietvertrag übernimmt die Bank hiermit gegenüber dem Vermieter unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Vorausklage der und der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen (§§ 770. 771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von _________Euro, mit der Maßgabe, dass die Bank nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann.
Sobald die Bürgschaft erloschen ist, ist der Vermieter verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben.


Erläuterungen:

Eine Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgestellt ist, also auch mit eigenhändiger Unterschrift des Bürgen.


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