Was tun, wenn der Gast nicht zahlen will/kann?

Häufig sind folgende Fälle:

1. Der Gast verschwindet, ohne zu bezahlen

Wenn man ihn nicht kennt, ist es außerordentlich schwierig, zu seinem Geld zu kommen. Man kann zwar Anzeige bei der Polizei gegen Unbekannt erstatten. Die Erfolgsquote ist natürlich sehr gering.

2. Der Gast versucht sich zu entfernen, ohne zu bezahlen

Hier hat der Wirt oder seine Mitarbeiter im Wege der Selbsthilfe das Recht, den Gast sogar mit angemessener körperlicher Gewalt festzuhalten. Wenn er trotz Aufforderung dann nicht bezahlt, muss er seinen Ausweis zeigen. Der Wirt macht dann eine Kopie des Ausweises, oder schreibt sich Adresse und Ausweisnummer auf. Danach muss man den Gast gehen lassen. Der Wirt kann dann den Rechnungsbetrag anmahnen und im Falle der Nichtzahlung gerichtlich gegen den Zechpreller vorgehen.
Gibt der Gast seinen Ausweis nicht heraus, droht man mit der Polizei, was oft schon hilft. Nützt das immer noch nichts, holt man die Polizei, gibt eine Anzeige auf. Die Polizei nimmt den Gast dann zur Feststellung der Personalien mit.
In allen Fällen sollte man den Gast auf einem Zettel unterschreiben lassen, dass er dem Restaurant einen bestimmten Betrag schuldet; mit Datum (Schuldanerkenntnis). Das erleichtert später die Geltendmachung. Unterschreibt er nicht, sollte man einen Zeugen (Servicemitarbeiter) den Vorfall kurz schriftlich bestätigen lassen (Datum, Beschreibung des Gastes, Rechnungsbetrag, Unterschrift).

3. Der Gast sagt bei Vorlage der Rechnung, dass er nicht zahlen kann.

Zunächst einmal Ruhe bewahren und den Gast bitten, einen Augenblick zu warten, damit man die Situation mit ihm besprechen kann. Dann eine entscheidungsbefugte Person dazu holen und als erstes (vor dem Gespräch mit dem Gast) klären:
Kennen wir den Gast?


Wenn die Fragen alle mit ,,Ja" beantwortet werden, muss die Lage nicht dramatisch sein. Sie können dem Gast beispielsweise vorschlagen, eine schriftliche Zahlungsverpflichtung einzugehen, in der auch das Datum festgelegt wird, zu dem gezahlt werden muss. Geht der Gast darauf ein (und die Wahrscheinlichkeit ist so gering nicht, denn Gäste, die zu wenig Geld bei sich haben und die nicht mit Betrugsvorsatz gekommen sind, sind normalerweise ,,klein mit Hut" und kooperativ), so können später zwei Dinge geschehen:
Er kann zahlen - oder er kann nicht zahlen. Zahlt er zum vereinbarten Termin die vereinbarte Summe, ist alles in Ordnung. Zahlt er nicht, so haben Sie - wenn Sie sich nicht auf einen weiteren Zahlungsaufschub einlassen - durch die unterschriebene Zahlungsverpflichtung bei einer gerichtlichen Beitreibung des Geldes zumindest keine Beweisnöte. Sollte also Geld vorhanden sein, so ist die Bezahlung auch gerichtlich zu erwirken.

Wann ist das Verhalten strafbar?

Das spielt immer dann eine Rolle, wenn man bei der Polizei eine Anzeige zu Protokoll geben möchte. Wer seine Rechnung nicht bezahlt, macht sich nicht gleich strafbar, denn sonst wäre halb Deutschland hinter Gitter. Um den ganzen Vorgang rankt sich ein Gewirr von Vermutungen, Ängsten und Ahnungslosigkeit. Viel zu schnell wird von ,,geprellten" Gastronomen und ihren Mitarbeitern von ,,Zechprellerei" gesprochen, wenn ein Gast nicht bezahlen kann. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff der Zechprellerei als Spielart des Betruges genau definiert, und zwar so. dass der Tatbestand selten voll zutrifft. Begeht bereits derjenige Betrug, der im Laufe eines Abends mehr verzehrt, als er bezahlen kann? Wie ist es, wenn ein Gast das Geld für zehn Gläser Bier bei sich hat, er aber nach dem neunten Glas des Addierens nicht mehr mächtig ist und er von da an glaubt, sein Geld reiche auch für 30 Gläser?
Der Gesetzgeber verlangt, dass die nachfolgend genannten vier Voraussetzungen für einen strafbaren Betrug stets gemeinsam gegeben sein müssen, damit Zechprellerei erfüllt werden kann.

Der Gast muss weiterhin

Und auf der subjektiven Tatbestandsseite liegen erfahrungsgemäß die beweisbaren Voraussetzungen nicht vor

Kurz gesagt: Strafbarkeit liegt nur dann vor, wenn der Gast in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Speisen oder Getränke in einem Lokal bestellt.

Der Gesetzgeber hält die Zahl der Zechprellereien schon dadurch gering, dass er z. B. definiert, Zechprellerei liege dann nicht vor, wenn der Gast bekannt und die Summe jederzeit eintreibbar sei. Sollte der Gast aber keinen festen Wohnsitz haben oder den Versuch machen, sich zu drücken oder sollten andere Schwierigkeiten bei der Eintreibung bestehen, so ist nach Ansicht der Rechtsprechung unzweifelhaft der Betrugstatbestand gegeben.

Polizei oder nicht?

Wenn nicht alles so klar ist, wird die Sache schwieriger. Natürlich bittet man den Gast, seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und die Angaben durch das Herzeigen des Personalausweises zu belegen. Aber nicht jeder Missetäter kooperiert. Dann fragt sich der Geschäftsführer oder Inhaber: Polizei oder nicht? Die Antwort kann eigentlich nur lauten:
Natürlich wird die Polizei geholt. Kein zahlungswilliger Gast wird die Nase darüber rümpfen, dass Sie, zur Sicherung Ihrer Ansprüche, zu diesem Mittel greifen. Die Polizei stellt die Personalien und den Wohnsitz mit Sicherheit fest. Und oft genug bewirkt ihr Erscheinen, dass der Gast sich bereit erklärt, eine Zahlungsverpflichtung zu unterzeichnen.
Die Polizei treibt aber Ihre Schulden nicht ein. Sie geht lediglich der möglichen Betrugsabsicht des Gastes nach, die, wenn sie vorlag, eine strafrechtliche Ahndung nach sich zieht. Es bleibt Ihre Entscheidung, ob Sie es mit einer Rechnungszustellung und erster und zweiter Mahnung und dem gerichtlichen Mahnverfahren probieren oder ob sie sich gleich dazu entschließen, Ihre Forderung über ein Gericht geltend zu machen.
Im ersteren Fall kann es passieren, dass der nichtzahlende Gast den Gerichtsort bestimmt (denn er muss ja nicht aus Ihrer Stadt stammen). Im Fall der von Ihnen initiierten Klage bestimmen Sie den Gerichtsort. Das ist, rein verfahrenstechnisch und bezogen auf den Fall, in dem sich die Sache in die Länge zieht, sicher ein Vorteil. Ein Nachteil ist, dass die Kosten mit Sicherheit höher sind als im glimpflich ablaufenden ersten Fall. Da kann Ihnen von Ferne niemand raten, das müssen Sie allein entscheiden.

Problemfall Jugendliche

Wie sieht es aus bei schwebend unwirksamen Geschäften, weil der Gast noch nicht voll geschäftsfähig war? Die Rechtsprechung schützt den Jugendlichen, aber auch hier gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann die Rechnung so niedrig sein, dass der Wirt mit dem ,,Taschengeldparagraphen" argumentieren kann. Schließlich haben viele Jugendliche ein Taschengeld, das ihnen ganz erheblichen Konsum ermöglicht.
Es gibt aber auch die Möglichkeit die Eltern anzusprechen. Oft übernehmen Eltern die Schulden ihrer Kinder auch dann, wenn sie es nicht müssten. Sie wollen ihren Kindern helfen oder einen Skandal vermeiden oder können sich ganz einfach nicht an den Gedanken gewöhnen, dass ihre Kinder ,,in so etwas verwickelt sind". Durch diese emotionale Reaktion kann man als Wirt durchaus Glück haben und an sein Geld kommen.

Der Gast im Hotel

Name und Anschrift des Gastes erhalten, ist für einen Hotelier bei einem nichtzahlenden Gast kein Problem. Wenn alles seinen korrekten Gang ging, hat er ihn beim Einchecken schon notiert. Da ein Hotelgast, der nicht bezahlt, Mietschulden macht, hat der Hotelier auch Vermieterrechte. Er kann Teile des Eigentums des Gastes, die sich im Zimmer befinden, als Pfand nehmen. Hat der Gast im Hotelrestaurant auch noch eine Rechnung offen, so ist ihm hier auch leichter beizukommen: Er hat die Rechnung schließlich abgezeichnet und sie damit als rechtens und richtig anerkannt.
Wie kann man sich schützen? Zum Beispiel im Sommer, wenn die Biergärten geöffnet und die ,,Fluchtmöglichkeiten" für zahlungsunwillige Gäste vielfältig sind? - Eine Möglichkeit ist die, stets sofort zu kassieren. Die meisten Gäste werden es verstehen.
Oft haben Service-Mitarbeiter einen ,,siebten Sinn" und ahnen, bei welchem Gast Probleme entstehen können. Da sollte, in Absprache mit der Geschäftsführung, zwischendurch mal kassiert werden. Das geht schon, wenn dem Gast gesagt wird, es stehe z.B. ein Bereichswechsel des Kellners an oder ein Zwischen-Abschluss an der Kasse erfordere das zwischenzeitliche Kassieren.
Um die Gäste dennoch im Lokal zu halten, sollte sofort eine neue Bestellung ,,angefordert" werden, z.B. mit den Worten: ,,Darf ich wegen einer Zwischenabrechnung der Kasse jetzt einmal kassieren? Bleiben Sie aber bitte noch. Was darf ich Ihnen noch bringen?" - Ein freundlicher Blick, und in aller Regel ist die Situation entspannt.
In Speiselokalen besteht keine Chance, zwischendurch zu kassieren. Hier ist es besonders wichtig, zu klären, ob unterschiedliche Bestellungen mehrerer Gäste, die z.B. als Gruppe auftreten, auf eine Rechnung gehen oder ob jeder für sich bezahlt. Diese Frage darf und muss gestellt werden.
Die Gäste haben keine gläsernen Taschen. Ohne Vertrauen kann das Gastgewerbe nicht arbeiten. Aber ein waches Auge auf alles, was ungewöhnlich ist und - im eintretenden schlimmsten Fall - Pingeligkeit in der Durchführung sind ein Stück notwendiger Selbstschutz.
Weil Wirte ihren Stammgästen oft entgegenkommen, ziehen Betrüger gern diese Masche ab: Sie führen sich in einem Lokal mit einer respektablen Zeche ein, kommen in der Folgezeit oft und bezahlen natürlich immer. Dann machen sie mal eine kleine Zeche und stellen fest, dass sie kein Geld bei sich haben. Sie erhalten formlos "Kredit", erscheinen am nächsten Tag, bezahlen und zeigen sich durch guten Konsum erkenntlich. So bereiten sie den größeren Schlag vor. Am Freitagabend, wenn die Banken geschlossen sind und die Karte für den Geldautomaten ,,in der Handtasche meiner Frau' sind, genau dann haben sie kein Geld dabei und müssen noch ganz dringend nach X oder nach Y. Vertrauensvoll wenden sie sich an den Wirt, um erstens die heutige Rechnung gestundet zu bekommen und ihn zweitens zu bitten, ihnen möglichst diskret aus dieser Verlegenheit zu helfen. - Der tut's und leiht ihnen noch 1.000 DM und ist seinen Stammgast und sein Geld los.
Obwohl sich kein Wirt finden lässt, der zugeben würde, dass ihm so etwas schon passiert ist oder passieren könnte, ist das beschriebene Beispiel jedem bekannt. Wenn schon Kredit gewährt wird, dann auch richtig. Mit schriftlicher Fixierung und Unterschrift. Kein ,,Kreditnehmer" kann darin etwas Ehrenrühriges sehen, und kein Wirt sollte auf dieses Stückchen Sicherheit verzichten. Banken sind sich für Kreditsicherheiten schließlich auch nicht zu fein.

Vorbeugung ist besser

Selbst bei größter Vorsicht, lässt sich Zechprellerei nie ganz vermeiden. In Risikobereichen kann man aber seinen Mitarbeitern Anweisungen geben, um Zechprellerei zu vermeiden. Dazu gehört oft der Biergarten, der ein Verschwinden ungemein erleichtert. Hier ist Vorkasse empfehlenswert, sobald die bestellte Ware serviert ist. Im Hotel sind die Personen risikoreich, die irgendwann am Abend mit wenig Gepäck ein Zimmer wollen. Auch hier sollte gleich im Voraus kassiert werden.

Haftung des Arbeitnehmers

Regelungen dazu finden sich in manchen Manteltarifverträgen (MTV). In Baden-Württemberg haften Arbeitnehmer für Zechprellereien nur, wenn sie diese vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben und es tritt keine Haftung ein, wenn den Arbeitnehmern das sofortige Kassieren untersagt worden ist (§ 20 MTV). Auch ohne die tariflichen Regelungen, wird eine Haftung nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit, insbesondere beim Verstoß gegen Anweisungen, in Betracht kommen.

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----------- DEHOGA - Hotel-und Gaststättenverband -----------