Pflichtversicherung bei Berufsgenossenschaft entfällt für Unternehmer ab 2008

(Merkblatt)



Schreiben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten an ihre Mitglieder vom Herbst 2007:

Änderung Ihres Versicherungsschutzes bei der BGN zum 01.01.2008.

Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten wird zum 31.12.2007 aufgehoben.

Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert sind, bleiben auch ab 01.01.2008 bei der BGN versichert, wenn sie dies wünschen. Die Pflichtversicherung läuft automatisch als freiwillige Versicherung weiter. So entsteht keine Absicherungslücke. Ein Antrag des Unternehmers auf Erhalt seines Versicherungsschutzes ist nicht nötig. Bitte lesen Sie im beiliegenden Infoblatt, welche Vorteile Sie haben, wenn Sie künftig bei der BGN freiwillig versichert sind.

Sollten Sie die Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung nicht wünschen, genügt ein kurzes Schreiben unter Angabe unseres Zeichens (11-stellige BGN-Betriebsnummer) an:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus rechtlichen Gründen telefonische Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail nicht annehmen können. Die Kündigung der freiwilligen Versicherung ist jederzeit möglich. Ist die Kündigung bis zum 31.12.2007 bei der BGN eingegangen, endet die Versicherung zum 31.12.2007, es sei denn, es wird ein späterer Kündigungstermin genannt. Bei Kündigungen nach dem 01.01.2008 endet die freiwillige Versicherung mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Kündigung bei der BGN eingeht.
Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z. B. bei einer GbR, OHG), dann muss ein Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen.

Ehegatten von Unternehmern, die regelmäßig in deren Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeiten, fielen bisher auch unter die Pflichtversicherung. Sie sind ab 01.01.2008 nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die eine Höherversicherung abgeschlossen haben: Deren Versicherungsschutz wird ebenfalls automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt.

Allen bisher pflichtversicherten mittätigen Ehegatten, deren Versicherungsschutz am 31.12.2007 endet, bieten wir gerne eine freiwillige Versicherung an. Hierzu benötigen wir einen schriftlichen Antrag. Ein vorbereitetes Formular finden Sie auf Seite 3. Die freiwillige Versicherung beginnt am Tag nach dem Antrags-Eingang bei der BGN, frühestens am 01.01.2008. Ein Versicherungsbeginn ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Soll der bisherige Versicherungsschutz nahtlos weiterbestehen, muss der schriftliche Antrag allerdings bis spätestens 31.12.2007 bei der BGN eingegangen sein.

Nicht betroffen von den Änderungen sind Ehegatten von Unternehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen. Sie bleiben auch ab 2008 als Beschäftigte versichert. Ein Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, dass der Ehegatte als Arbeitnehmer vom Unternehmer persönlich abhängig ist. Voraussetzungen hierfür sind die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.

Unternehmer und Ehegatten, die bis zum 31.12.2007 von der Unternehmerpflichtversicherung befreit waren (z. B. Kleinstunternehmer- des Gaststätten- und-Beherbergungsgewerbes), bleiben auch künftig unversichert. Sie können sich aber wie auch schon vor dem 01.01.2008 freiwillig bei der BGN versichern.

Für Arbeitnehmer (und Ehegatten mit Beschäftigungsverhältnis) ändert sich nichts. Sie sind weiterhin BGN-versichert. Eine Befreiung von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung ist nicht möglich. Den Beitrag für die Arbeitnehmer zahlt wie bisher allein der Unternehmer.

Änderungen ab 01.01.2008 gegenüber der bis zum 31.12.2007 geltenden Beitragsgestaltung
· Für alle freiwillig Versicherten gilt einheitlich die Mindestversicherungssumme von 24.000 E (Stand Oktober 2007). Unternehmer und Ehegatten, die eine über die· Mindestversicherungssumffie hinausgehende Höherversicherung bei der BGN abgeschlossen haben, brauchen nichts zu tun. Es bleibt bei ihrer gewählten Höherversicherungssumme.
· Der Beitrag für freiwillig Versicherte wird anteilig berechnet, wenn die freiwillige Versicherung erst im Laufe eines Jahres beginnt oder frühzeitig im Jahr endet. Läuft die freiwillige Versicherung über ein gesamtes Jahr, wird der Beitrag aus der Versicherungssumme berechnet, auch wenn nur Teilzeit oder saisonal gearbeitet wird.
· Für die freiwillige Versicherung gilt nach dem zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Gefahrtarif ausschließlich die einheitliche Gefahrklasse 5,2. Eine Aufteilung der Versicherungssumme auf die für das Unternehmen und den Bürobereich geltenden Gefahrklassen erfolgt nicht.
· Die Beitragsabrechnung für die freiwillige Versicherung erhalten Sie als gesonderten Bescheid.

Sollten Sie ab 01.01.2008 eine über die Mindestversicherungssumme oder die bestehende Höherversicherung hinausgehende Versicherungssumme wünschen, können Sie uns dies mit dem beiliegenden Antrag mitteilen. Die Höchstversicherungssumme beträgt derzeit 62.400 E.

Die freiwillige Versicherung umfasst alle betrieblichen Tätigkeiten der/des Versicherten als Unternehmer, unternehmerähnliche Person oder Ehegatte ohne Beschäftigungsverhältnis in allen bei der BGN versicherten Unternehmen.

Informieren Sie sich auch im Internet: www.bgn.de, ShortLink 749

Bei Fragen berät Sie gerne unser Service Center. Fon 0621 4456-6955, Fax 0621 4456-2007 Mit freundlichen Grüßen
Ihre Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten


Merkblatt zur freiwilligen Versicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten

(Leistungsumfang und Beitragsberechnungsbeispiele entnehmen Sie bitte der beiliegenden Information)

Antrag, Versicherungssumme

Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaft. Die Versicherungssumme muss durch die Zahl 1.200 teilbar sein. Ist die Versicherungssumme nicht angegeben, so gilt die Mindestversicherungssumme. Sie beträgt für jede versicherte Person 80 v. H. der jeweils gültigen Bezugsgröße im Sinne von § 18 Sozialgesetzbuch -SGB IV (Bezugsgröße West). Ist der sich hiernach ergebende Betrag nicht durch die Zahl 1.200 teilbar, gilt als Versicherungssumme der nächst höhere durch die Zahl 1.200 teilbare Betrag. Die Versicherungssumme darf den Höchstjahresarbeitsverdienst von 62.400 EU R nicht übersteigen.
Die Versicherungssumme gilt sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen. Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes hinzugerechnet.
Die freiwillige Versicherung erstreckt sich auf alle betrieblichen Tätigkeiten der/des Versicherten als Unternehmer, unternehmerähnliche Person oder Ehegatte ohne Beschäftigungsverhältnis in allen bei der BGN versicherten Unternehmen. Zu den betrieblichen Tätigkeiten gehören auch die Wege von und zur Arbeitsstätte.
Unternehmer (nicht Ehegatten von Unternehmern), die am 31.12.2007 satzungsgemäß bei der BGN pflichtversichert sind, werden zum 01.01.2008 mit ihrer bisherigen Versicherungssumme in die freiwillige Versicherung überführt. Soweit die bisherige Versicherungssumme niedriger als die Mindestversicherungssumme ist, wird sie auf diese erhöht.

Beginn der Versicherung
Die freiwillige Versicherung beginnt für Unternehmer, die am 31.12.2007 satzungsgemäß bei der BGN pflichtversichert sind, am 01.01.2008.
Sofern der schriftliche Antrag auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung bis zum 31.12.2007 bei der BGN eingegangen ist, gilt gleiches für die im Unternehmen mittätigen Ehegatten, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Geht der schriftliche Antrag des Ehegatten nach dem 31.12.2007 bei der BGN ein, beginnt die Versicherung mit dem Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.
Beginn und Umfang der Leistungen

Die freiwillig versicherten Personen erhalten Leistungen wie die gesetzlich Versicherten, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. Heilbehandlung (§ 27 SGB VII), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§ 39 SGB VII) werden vom Tage des Versicherungsfalles an gewährt. Geldleistungen werden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie beginnen an dem Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Beitrag

Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme, der Gefahrklasse 5,2 (Gefahrtarifstelle 18 des ab 2008 gültigen Gefahrtarifs) und dem Beitragsfuß. Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefangenen Monat der zwölfte Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt. Auf Beiträge werden Vorschüsse erhoben.

Beendigung der Versicherung
Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Hauptverwaltung der BGN eingegangen ist.

Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Bei Überweisung des Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird. Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
GesetzlicheHauptverwaltungTel. Service Center:0621-4456-6955Telefonische Erreichbarkeit:Postbank
Ludwigshafen
UnfallversicherungDynamostr. 7-11Fax:0621 4456-2007Montag - Donnerstag: 7 - 17 UhrKlo. 41 00 678
BLZ 545 100 67
Körperschaft des68165 MannheimTel. Zentrale:0621 4456-0Freitag: 7-16 UhrLandesbank
Baden-Württemberg
Öffentlichen RechtsIK 120 890 780beitrag@bgn.de www.bgn.deUnsere Zentrale erreichen Sie: Montag - Donnerstag: 8 - 18 UhrKto. 740 305 4838
BLZ 600 501 01
B 566 1012007Freitag: 8 -16 Uhr

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