Pflichtversicherung bei Berufsgenossenschaft entfällt für Unternehmer ab 2008
(Merkblatt)
Schreiben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten an ihre Mitglieder vom Herbst 2007:
Änderung Ihres Versicherungsschutzes bei der BGN zum 01.01.2008.
Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten wird zum 31.12.2007 aufgehoben.
Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert sind, bleiben auch ab 01.01.2008 bei der BGN versichert, wenn sie dies wünschen. Die Pflichtversicherung läuft automatisch als freiwillige Versicherung weiter. So entsteht keine Absicherungslücke. Ein Antrag des Unternehmers auf Erhalt seines Versicherungsschutzes ist nicht nötig. Bitte lesen Sie im beiliegenden Infoblatt, welche Vorteile Sie haben, wenn Sie künftig bei der BGN freiwillig versichert sind.
Sollten Sie die Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung nicht wünschen, genügt ein kurzes Schreiben unter Angabe unseres Zeichens (11-stellige BGN-Betriebsnummer) an:
Ehegatten von Unternehmern, die regelmäßig in deren Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeiten, fielen bisher auch unter die Pflichtversicherung. Sie sind ab 01.01.2008 nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die eine Höherversicherung abgeschlossen haben: Deren Versicherungsschutz wird ebenfalls automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt.
Allen bisher pflichtversicherten mittätigen Ehegatten, deren Versicherungsschutz am 31.12.2007 endet, bieten wir gerne eine freiwillige Versicherung an. Hierzu benötigen wir einen schriftlichen Antrag. Ein vorbereitetes Formular finden Sie auf Seite 3. Die freiwillige Versicherung beginnt am Tag nach dem Antrags-Eingang bei der BGN, frühestens am 01.01.2008. Ein Versicherungsbeginn ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Soll der bisherige Versicherungsschutz nahtlos weiterbestehen, muss der schriftliche Antrag allerdings bis spätestens 31.12.2007 bei der BGN eingegangen sein.
Nicht betroffen von den Änderungen sind Ehegatten von Unternehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen. Sie bleiben auch ab 2008 als Beschäftigte versichert. Ein Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, dass der Ehegatte als Arbeitnehmer vom Unternehmer persönlich abhängig ist. Voraussetzungen hierfür sind die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.
Unternehmer und Ehegatten, die bis zum 31.12.2007 von der Unternehmerpflichtversicherung befreit waren (z. B. Kleinstunternehmer- des Gaststätten- und-Beherbergungsgewerbes), bleiben auch künftig unversichert. Sie können sich aber wie auch schon vor dem 01.01.2008 freiwillig bei der BGN versichern.
Für Arbeitnehmer (und Ehegatten mit Beschäftigungsverhältnis) ändert sich nichts. Sie sind weiterhin BGN-versichert. Eine Befreiung von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung ist nicht möglich. Den Beitrag für die Arbeitnehmer zahlt wie bisher allein der Unternehmer.
Änderungen ab 01.01.2008 gegenüber der bis zum 31.12.2007 geltenden Beitragsgestaltung
· Für alle freiwillig Versicherten gilt einheitlich die Mindestversicherungssumme von 24.000 E (Stand Oktober 2007). Unternehmer und Ehegatten, die eine über die· Mindestversicherungssumffie hinausgehende Höherversicherung bei der BGN abgeschlossen haben, brauchen nichts zu tun. Es bleibt bei ihrer gewählten Höherversicherungssumme.
· Der Beitrag für freiwillig Versicherte wird anteilig berechnet, wenn die freiwillige Versicherung erst im Laufe eines Jahres beginnt oder frühzeitig im Jahr endet. Läuft die freiwillige Versicherung über ein gesamtes Jahr, wird der Beitrag aus der Versicherungssumme berechnet, auch wenn nur Teilzeit oder saisonal gearbeitet wird.
· Für die freiwillige Versicherung gilt nach dem zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Gefahrtarif ausschließlich die einheitliche Gefahrklasse 5,2. Eine Aufteilung der Versicherungssumme auf die für das Unternehmen und den Bürobereich geltenden Gefahrklassen erfolgt nicht.
· Die Beitragsabrechnung für die freiwillige Versicherung erhalten Sie als gesonderten Bescheid.
Sollten Sie ab 01.01.2008 eine über die Mindestversicherungssumme oder die bestehende Höherversicherung hinausgehende Versicherungssumme wünschen, können Sie uns dies mit dem beiliegenden Antrag mitteilen. Die Höchstversicherungssumme beträgt derzeit 62.400 E.
Die freiwillige Versicherung umfasst alle betrieblichen Tätigkeiten der/des Versicherten als Unternehmer, unternehmerähnliche Person oder Ehegatte ohne Beschäftigungsverhältnis in allen bei der BGN versicherten Unternehmen.
Informieren Sie sich auch im Internet: www.bgn.de, ShortLink 749
Bei Fragen berät Sie gerne unser Service Center. Fon 0621 4456-6955, Fax 0621 4456-2007 Mit freundlichen Grüßen
Ihre Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Merkblatt zur freiwilligen Versicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten
(Leistungsumfang und Beitragsberechnungsbeispiele entnehmen Sie bitte der beiliegenden Information)
Antrag, Versicherungssumme
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Bei Überweisung des Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird. Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
| Gesetzliche | Hauptverwaltung | Tel. Service Center: | 0621-4456-6955 | Telefonische Erreichbarkeit: | Postbank Ludwigshafen |
| Unfallversicherung | Dynamostr. 7-11 | Fax: | 0621 4456-2007 | Montag - Donnerstag: 7 - 17 Uhr | Klo. 41 00 678 BLZ 545 100 67 |
| Körperschaft des | 68165 Mannheim | Tel. Zentrale: | 0621 4456-0 | Freitag: 7-16 Uhr | Landesbank Baden-Württemberg |
| Öffentlichen Rechts | IK 120 890 780 | beitrag@bgn.de www.bgn.de | Unsere Zentrale erreichen Sie: Montag - Donnerstag: 8 - 18 Uhr | Kto. 740 305 4838 BLZ 600 501 01 | |
| B 566 1012007 | Freitag: 8 -16 Uhr |